Maximilian Schwetz ./. DTU: Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen

Am gestrigen Montag, 24. April 2017, verkündete die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Urteil Nominierungsrechtsstreit zwischen Maximilian Schwetz und der Deutschen Triathlon Union.

 

In der vergangenen Woche berichtete die tritime-Redaktion über die mündliche Verhandlung des von Maximilian Schwetz gegen die Deutsche Triathlon Union erwirkten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Nachdem der dort von der DTU unterbreitete Vergleichsvorschlag von Maximilian Schwetz nicht angenommen wurde, musste der vorsitzende Richter aufgrund der in der Sitzung vorgetragenen Argumente und Rechtsauffassungen das Urteil fällen.

Der vom 31.03.2017 von Maximilian Schwetz gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Pressemitteilung Deutsche Triathlon Union

Nach der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche hat das Landgericht Frankfurt am Main Maximilian Schwetz‘ Antrag auf die Nominierung für zwei internationale Wettkämpfe im ITU-Weltcup bzw. der ITU World Triathlon Series mit Urteil vom 24. April 2017 zurückgewiesen. Der Athlet hatte versucht, seine Meldung für die Wettkämpfe in Chengdu (China) und Yokohama (Japan) im Mai mittels einer einstweiligen Verfügung zu erzwingen. Der Sportler hat die dafür zu erfüllenden Nominierungskriterien der Deutschen Triathlon Union (DTU) bislang nicht erbracht. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es weder einen Verfügungsgrund, also eine Dringlichkeit, noch einen Verfügungsanspruch für ausreichend glaubhaft gemacht hält.

Gericht: DTU besitzt Kompetenz zur Aufstellung von Nominierungskriterien

Im Hinblick auf den Verfügungsanspruch betonte das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kompetenz der DTU zur Aufstellung von Nominierungsrichtlinien. Laut Urteilsbegründung konnte der Verfügungskläger entgegen dem substantiierten Vortrag der DTU keine erheblichen Nachteile für sich darlegen. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen, aus welchem Grund das Interesse des Verbands an einer gesamtstaatlichen Repräsentation, einer leistungsorientierten Förderung und der Sicherung der Voraussetzung für den Erhalt von Bundesfördermitteln hinter dem Einzelinteresse zurückstehen sollte.

Auch hinsichtlich der Athletenvereinbarung bezieht das Gericht klar Stellung. „Wesentliche Nachteile“ durch eine Unterzeichnung könne man nicht erkennen und sehe diese durch den Verfügungskläger auch nicht dargelegt, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Weg zur Nominierung für internationale Rennen weiter offen

Die DTU sieht sich durch das Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. „Natürlich liegt uns als Sportverband nichts ferner, als derartige Verfahren führen zu müssen. Der positive Effekt liegt in der nun insoweit vorherrschenden Rechtssicherheit und wir sind froh, dass die Athletinnen und Athleten sich ab sofort wieder verlässlich mit sportlichen Leistungen beweisen können. Über die bekannten Nominierungskriterien steht unseren Athletinnen und Athleten nach wie vor die Möglichkeit offen, sich auf sportlichem Weg Nominierungen für internationalen Rennen, wie Kontinentalcups, den ITU-Weltcup und die ITU World Triathlon Series zu sichern“, so DTU-Sportdirektor Dr. Jörg Bügner.

Foto: Meike Maurer