Vor der 11. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main konnte am 19.04.2017 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Ein Vergleichsangebot der Deutschen Triathlon Union wurde nicht angenommen.
Vor der 11. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main fand am 19. April ab 10.15 Uhr die mündliche Verhandlung des von Maximilian Schwetz gegen die Deutsche Triathlon Union erwirkten einstweiligen Verfügungsverfahrens statt. An der öffentlichen Sitzung nahmen neben dem vorsitzenden Richter Müller und einer Gerichtsmitarbeiterin die Herren Dr. Lehner und Maximilian Schwetz von Seiten des Klägers sowie die Herren Dr. Longrée und Dr. Bügner von Seiten der DTU teil. Als Zuhörer hatten sich der neue DTU-Athletensprecher und B-Kaderathlet Justus Nieschlag sowie die beiden ehemaligen DTU-Kaderathleten Jonathan Zipf und Gregor Buchholz eingefunden.
Sachlage
Zu Beginn der über zweistündigen Verhandlung erläuterte Richter Müller zunächst die Sachlage des Rechtstreites:
Herr Schwetz begehrt, von der DTU zu dem Weltcup-Rennen in Chengdu am 06./07. Mai 2017 und zum WTS-Rennen in Yokohama am 13./14. Mai 2017 gemeldet zu werden. Herr Schwetz ist Triathlonprofi, Mitglied der Triathlon-Nationalmannschaft und rangiert derzeit auf Platz 79 der Weltrangliste. Herr Schwetz gibt vor, aus Preis- und Sponsorengeldern seine wesentlichen Einkünfte für seinen Lebensunterhalt zu beziehen. Die DTU ist als Spitzenverband aller deutschen Triathleten allein dazu berechtigt, Athleten für internationale Rennen zu benennen. Insofern ist Herr Schwetz darauf angewiesen, dass die DTU ihn zu den internationalen Wettkämpfen auch anmeldet, wobei je nach Kategorie des Rennens unterschiedliche Meldefristen einzuhalten sind. Obwohl Herr Schwetz aus sportlicher Sicht in der Weltrangliste über die erforderlichen Punkte verfügt, verweigerte ihm die DTU einen Start, weil er bei einem von der DTU anberaumten Leistungsüberprüfungstest krankheitsbedingt nicht teilnehmen und somit seinen derzeitigen Leistungsstand auch nicht nachweisen konnte. Der von der DTU nachträgliche anberaumte Ausweichtermin fällt zudem auf das Chengdu-Wochenende. Bei einer nachgewiesenen Leistung ist die DTU bereit, Herrn Schwetz für Yokohama zu melden. Herr Schwetz ist nicht bereit, die Athletenvereinbahrung zu unterzeichnen, da seiner Meinung nach die ihm vorliegende Fassung ihn nicht nur in seiner Berufsausübung einschränkt und diskriminiert – alles hängt von einer einzigen Leistungsüberprüfung ohne Nachholtermin ab -, sondern auch seine Existenz gefährdet, wenn er nicht an den internationalen Rennen teilnehmen kann.
Nachdem beide Seiten ihre Argumente vorgebracht hatten, wurde im weiteren Verlauf der sich teilweise im Kreis drehenden Verhandlung immer deutlicher, dass es in dem anhängigen Verfahren letztendlich um mehr geht als um die „reine“ Meldung von Maximilian Schwetz für die beiden Rennen in Fernost: und zwar um die mit dieser Meldung einhergehenden Abhängigkeiten und Voraussetzungen, dem DTU-Leistungstest in Potsdam im März diesen Jahres und die inhaltlichen Details der Athletenvereinbahrung, insbesondere der Passus über die Möglichkeiten der Selbstvermarktung.
Vergleichsangebot
Auf alle angesprochenen Punkte an dieser Stelle im Detail einzugehen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Im weiteren Verlauf der Diskussion unterbreiteten die Vertreter der DTU folgendes Vergleichsangebot: Herr Schwetz und alle anderen Sportler, die in Potsdam verletzungs- und krankheitsbedingt nicht anwesend sein konnten, haben nicht nur am 06. Mai, sondern alternativ auch am 29. April in Saarbrücken die Möglichkeit, den Leistungstest nachzuholen. Bestätigt Maximilian Schwetz die geforderten Normzeiten, wird er noch am selben Tag für Chengdu und für Yokohama gemeldet. Allerdings erwartet die DTU im Gegenzug eine Unterzeichnung der Athletenvereinbahrung durch Herrn Schwetz, auch mit dem Zusatz, dass diese Unterschrift dann auch nur für den Zeitraum der beiden Rennen in Chengdu und Yokohama Gültigkeit besitzen könne. Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Japan sollten sich beide Seiten treffen, um außergerichtlich und auf Augenhöhe eine Lösung der strittigen Inhalte der Athletenvereinbahrung zu finden. Das Vergleichangebot beinhaltete auch eine entsprechende hälftige Aufteilung der Gerichtskosten, bei jeweiliger Übernahme der eigenen Rechtsanwaltskosten.
Sitzungsende
Nach einer kurzen Beratungspause wiesen Maximilian Schwetz und Dr. Lehner daraufhin, dass Schwetz in diesem Fall innerhalb von drei Wochen drei Mal Höchstleistungen zu erbringen hat, was seiner Meinung nach mit so kurzem Vorlauf nicht möglich sei. Dabei wies insbesondere auf die im Rahmen des Leistungstest geforderte Schwimmleistung über 800 Meter von 9:10 Minuten hin. Sein Vorschlag, diese um 15 Sekunden neu auf 9:25 Minuten festzusetzen, wurde von Seiten der DTU auch mit Hinweis auf die Chancengleichheit der Teilnehmer beim ersten Leistungstest jedoch abgelehnt.
Somit war der im Raum stehende Vergleich geplatzt. Richter Müller wird am kommenden Montag, 24. April 2017, um 16 Uhr das Urteil verkünden.
Text/Foto: Klaus Arendt